Gesetze / Saatgutverkehrsgesetz
SaatG§ 15a Einfuhr von Vermehrungsmaterial
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/15a#abs-1 (1) Vermehrungsmaterial darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden
Aus einem Mitgliedstaat darf Vermehrungsmaterial ferner zu gewerblichen Zwecken eingeführt werden, wenn es den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/15a#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Ist die Versorgung mit Vermehrungsmaterial bestimmter Arten nicht gesichert, so bedarf eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3 nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr gestattet wird.